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Statuten der Kirchenregion Prättigau

vom Kolloquium Prättigau am 9. September 2020 beschlossen

gestützt auf Art. 24  der Kirchenverfassung

 

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name und Bestand

Die Kirchgemeinden Conters, Fideris, Furna, Grüsch/Fanas/Valzeina, Jenaz/Buchen, Klosters/Serneus, Küblis, Luzein/Pany, Saas, Schiers, Schuders, Seewis und St. Antönien schliessen sich zur Kirchenregion Prättigau zusammen.

 

Zweck

Art. 2

1 Die Kirchenregion dient der regionalen Zusammenarbeit der beteiligten Kirchgemeinden nach Massgabe dieser Statuten. Sie sind das verbindende Glied zwischen den Kirchgemeinden und der Landeskirche.

2 Die Statuten legen fest, welche Aufgaben im Rahmen der Region erfüllt werden, und regeln die Organisation.

 

Art. 3

Rechtliche
Stellung

Die Kirchenregion ist im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben rechts- und handlungsfähig. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten und kann diese auf dem Rechtsweg durchsetzen.

 

 

II. Aufgaben

Art. 4

Aufgaben der Region

1  Die Kirchenregion bietet den Kirchgemeinden an, die folgenden Aufgaben zu übernehmen:

  1. regionale Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien;
  2. Koordination und Entwicklung von Angeboten der Erwachsenenbildung;
  3. Kontakt zur Flury-Stiftung;
  4. Beratung und Begleitung bei sozialen Notlagen;
  5. Koordination diakonischer Projekte;
  6. Koordination im Tourismusbereich und Entwicklung entsprechender Angebote;
  7. Angebote für Kirchgemeinden im Bereich Sozialversicherung und Buchhaltung;
  8. Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der regionalen Aufgaben.

2 Der Kirchenregion obliegen überdies die Aufgaben, welche ihr von der Landeskirche durch die Verfassung oder durch ein Gesetz übertragen werden.

3 Beschlüsse der Kirchenregion in den ihr übertragenen Aufgabenbereichen sind verbindlich.

 

Art. 5

Aufgabenübertragung

1 Die Regionalversammlung kann beschliessen, einzelne regionale Aufgaben einer Kirchgemeinde zu übertragen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt.

2 Die Regionalversammlung kann beschliessen, einzelne regionale Aufgaben zusammen mit einer oder mehreren andern Kirchenregionen zu erfüllen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt.

 

 

III. Organe

Art. 6

Organe

Die Organe der Kirchenregion sind:

  1. die Regionalversammlung;
  2. der Regionalvorstand;
  3. das Revisorat;
  4. die Konferenz der Kirchgemeindepräsidien;
  5. die regionale Pastoralkonferenz.

 

A. Regionalversammlung

Art. 7

Zusammensetzung

1 Die Regionalversammlung setzt sich unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 zusammen aus den Delegierten der Kirchgemeinden und den in der Kirchenregion wohnhaften Mitgliedern des Evangelischen Grossen Rates.

2 Jede Kirchgemeinde delegiert je ein Mitglied des Kirchgemeindevorstandes und die Mitglieder des Pfarramtes (Synodale, Provisorinnen und Provisoren, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone).

3 Kirchgemeinden mit mehr als 1000 Mitgliedern können eine weitere Person delegieren.

4 Die in der Region wohnhaften und weiteren Synodalen, die in der Region wohnhaften Mitglieder des Kirchenrates und die von der Region Angestellten nehmen mit beratender Stimme an der Versammlung teil.

 

Art. 8

Versammlung

1 Regionalversammlungen finden mindestens zweimal jährlich, im Frühjahr und im Herbst, auf Einladung durch den Regionalvorstand statt.

2 Wenn es die Geschäfte erfordern, kann der Regionalvorstand zusätzliche Versammlungen einberufen.

3 Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder der Regionalversammlung kann unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.

 

Art. 9

Zuständigkeit

1 Die Regionalversammlung ist gemäss Verfassung zuständig für:

  1. Erlass und Änderung der Statuten;
  2. Austausch unter den Kirchgemeinden;
  3. Behandlung regionaler Fragen;
  4. Planung und Ordnung der kirchlichen Dienste;
  5. Entscheid über Lancierung und Förderung von Projekten zur Zusammenarbeit in der Region;
  6. Entscheid über die Erfüllung der in Art. 4 genannten regionalen Aufgaben, insbesondere die Regelung der Zuständigkeiten;
  7. Entscheid über regionale Angebote zur Weiterbildung der freiwilligen Mitarbeitenden;
  8. Wahl der Abgeordneten in den Evangelischen Grossen Rat;
  9. Vorberatung und Vernehmlassung der Erlasse, die vom Evangelischen Grossen Rat zu beschliessen sind;
  10. Behandlung aller Fragen, die der Kirchenrat den Kirchenregionen vorlegt;
  11. Antragstellung sowie die Unterbreitung von Anregungen und Fragen zuhanden des Kirchenrates;
  12. Empfehlung von Laienpredigerinnen und -predigern zuhanden des Dekanats;
  13. Ergreifen des fakultativen Referendums nach Massgabe des landeskirchlichen Rechts.

2 Ihr obliegen ausserdem:

  1. Wahl des Regionalvorstandes und des Revisorats;
  2. Festlegung des finanziellen Beitrags und der personellen Ressourcen, welche die Kirchgemeinden der Region zur Verfügung stellen;
  3. Festlegung der Entschädigung der Regionalorgane im Rahmen des landeskirchlichen Rechts sowie Ausrichtung einer zusätzlichen Pauschalentschädigung für den Vorstand gemäss Art. 21 Abs. 2;
  4. Genehmigung des Budgets;
  5. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts;
  6. Verabschiedung des Tätigkeitsberichts zuhanden der Kirchgemeinden und des Kirchenrates;
  7. Entgegennahme von regionalen Berichten betreffend die Tätigkeit der regionalen Angestellten, das Heim- und Spitalpfarramt, die Tätigkeit der Provisoren und Provisorinnen sowie der Laienprediger und Laienpredigerinnen, die Archivinspektionen sowie weitere Tätigkeiten im Regionalgebiet;
  8. Entscheid über die Verwendung der Mittel der Evangelischen Prättigauer Gedächtnisstiftung.

 

Art. 10

Beschluss-fassung

1 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist bei Abstimmungen die Vorlage abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

2 Beschlüsse gemäss Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

3 Sofern ein Mitglied der Versammlung es verlangt, sind Abstimmungen und Wahlen schriftlich durchzuführen.

 

B. Regionalvorstand

Art. 11

Zusammensetzung

1 Der Regionalvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

2 Die Regionalversammlung wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder auf eine Amtsdauer von 3 Jahren. Die Mitglieder dürfen dem Vorstand höchstens vier Amtsperioden angehören.

3 Kann der Regionalvorstand nicht mit Mitgliedern der Versammlung besetzt werden, kann die Versammlung ein anderes Mitglied einer Kirchgemeinde wählen. Durch die Wahl wird diese Person zusätzlich Mitglied der Regionalversammlung.

4 Der Vorstand konstituiert sich, abgesehen vom Präsidium, selber. Er be­zeichnet eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten, eine Aktuarin bzw. einen Aktuar und eine Kassierin bzw. einen Kassier.

 

Art. 12

Zuständigkeit

1 Der Regionalvorstand ist gemäss Verfassung zuständig für:

  1. Vermittlung bei Konflikten innerhalb oder unter den Kirchgemeinden; in schwerwiegenden Fällen Benachrichtigung des Kirchenrats bzw. des Dekanats;
  2. Amtseinsetzung von Synodalen in den Kirchgemeinden;
  3. Mithilfe bei der Ausführung der Beschlüsse des Evangelischen Grossen Rates im Rahmen des landeskirchlichen Rechts.

2 Ihm obliegen ausserdem:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Regionalversammlungen;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Regionalversammlung;
  3. Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes sowie der Unterschriftsberechtigung und der Möglichkeit der Übertragung von einzelnen Aufgaben an Personen ausserhalb des Vorstandes;
  4. Wahl und Anstellung sowie Führung und Unterstützung von Mitarbeitenden der Kirchenregion;
  5. Aufsicht und Begleitung von Laienpredigerinnen und -predigern;
  6. Aufsicht über die Erfüllung der regionalen Aufgaben gemäss Art. 4;
  7. Abschluss von Leistungsvereinbarungen bei Aufgabenübertragungen gemäss Art. 5
  8. Abschluss von Verträgen im Rahmen des Budgets oder in Umsetzung von Beschlüssen der Regionalversammlung;
  9. Aufsicht über die Führung des Regionalarchivs und Bestimmung einer zuständigen Person;
  10. Aufnahme neuer Themen von regionaler Bedeutung;
  11. Wahl von Arbeits- oder Projektgruppen;
  12. Beschlussfassung über nicht budgetierte einmalige Ausgaben in Höhe von maximal Fr. 2000 und über nicht budgetierte wiederkehrende Ausgaben in Höhe von maximal Fr. 1000;
  13. Wahrnehmung der Interessen der Kirchenregion und deren Vertretung nach aussen;
  14. Weiterleitung der Protokolle der Regionalversammlung sowie des genehmigten Tätigkeitsberichts und der genehmigten Jahresrechnung an den Kirchenrat;
  15. Führung der laufenden Geschäfte der Evangelischen Prättigauer Gedächtsnisstiftung.

3 Dem Regionalvorstand stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, welche nicht durch das landeskirchliche Recht oder das Recht der Kirchenregion einem anderen Organ übertragen sind.

 

C. Revisorat

Art. 13

Zusammensetzung

Die Regionalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. -revi­soren für eine Amtsdauer von 3 Jahren. Diese prüfen die Rechnung und legen der Frühjahrsversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.

 

D. Konferenz der Kirchgemeindepräsidien

Art. 14

Zusammensetzung

1 Der Konferenz der Kirchgemeindepräsidien gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Kirchgemeinden an. Im Verhinderungsfall nimmt deren ordentliche Stellvertretung an der Sitzung teil.

2 Die Konferenz der Kirchgemeindepräsidien konstituiert sich selber und bezeichnet die Leitung.

 

Art. 15

Zuständigkeit

Die Konferenz der Kirchgemeindepräsidien hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung von Themen, die in den Kirchgemeinden aktuell sind;
  2. kollegialer Austausch.

 

E. Regionale Pastoralkonferenz

Art. 16

Zusammensetzung

1 Der regionalen Pastoralkonferenz gehören die in der Region wohnhaften oder angestellten Synodalen, Provisorinnen und Provisoren sowie Sozialdiakoninnen und -diakone an.

2 Die regionale Pastoralkonferenz konstituiert sich selber und bezeichnet die Leitung.

 

Art. 17

Zuständigkeit

Die regionale Pastoralkonferenz hat folgende Aufgaben:

  1. fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder;
  2. kollegialer Austausch;
  3. Beratung von Themen, die ihr vom Dekanat zugewiesen sind.
  4. Beratung von Themen, die in den Kirchgemeinden und der Kirchenregion aktuell sind.

 

 

IV. Mitwirkungsrechte der Kirchgemeinden

Art. 18

Annahme und Änderung der Statuten

1 Annahme und Änderung der Statuten bedürfen der Zustimmung aller zugehörigen Kirchgemeinden.

2 Die Statuten und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenrat.

 

Art. 19

Fakultatives Referendum

1 Wenn mindestens drei Kirchgemeindevorstände es innert eines Monats nach Beschluss durch die Regionalversammlung verlangen, werden der Abstimmung durch die Kirchgemeinden unterstellt:

  1. Beschlüsse über die Veränderung der Kirchgemeindebeiträge;
  2. Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als 10’000 Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 5’000 Franken.

2 Es entscheidet die Mehrheit der stimmenden Kirchgemeindemitglieder.

 

V. Finanzen

Art. 20

Finanzierung

1 Die Auslagen der Kirchenregion werden durch die Kirchgemeinden im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl gedeckt. Die Regionalversammlung legt den Betrag jeweils für das folgende Jahr fest.

2 Die Regionalversammlung kann für Projekte eine andere Finanzierung festlegen.

3 Die Landeskirche leistet Beiträge an die Kosten der Kirchenregion.

 

Art. 21

Entschädigung

1 Die Mitglieder der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes haben Anspruch auf Taggeld und Spesenentschädigung gemäss Regelung durch das landeskirchliche Recht.

2 Die Regionalversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes unter Berücksichtigung des Aufwandes zusätzlich eine Pauschalentschädigung ausrichten. Diese steht der Kirchgemeinde zu, wenn die Mitarbeit im Regionalvorstand als Arbeitszeit gilt.

 

Art. 22

Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Kirchenregion haftet in erster Linie deren Vermögen. Reicht dieses nicht aus, haften die zugehörigen Kirchgemeinden für den auf sie entfallenden Anteil gemäss Art. 20 Abs. 1.

 

 

VI. Austritt

Art. 23

Austritt

Mit Beschluss der Kirchgemeindeversammlung kann eine Kirchgemeinde unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist aus der Kirchenregion austreten, sofern der Kirchenrat den Austritt genehmigt.

 

 

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24

Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlungen und den Kirchenrat am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Art. 25

Übergangsbestimmungen

1 Stimmt eine Kirchgemeinde dem Beitritt zur Kirchenregion zu, wählt sie ihre Delegierten in die Regionalversammlung nach Massgabe des landeskirchlichen Rechts und dieser Statuten an der gleichen Kirchgemeindeversammlung.

2 Der von der Kolloquialversammlung im September 2020 bestimmte Übergangsvorstand wird mit der Umsetzung der vorliegenden Statuten beauftragt. Er bereitet das Budget 2021 der Kirchenregion vor und sorgt für die fristgerechte Durchführung der ersten gemeinsamen Regionalversammlung im Frühling 2021.

3 Die Jahresrechnung 2020 des Kolloquiums Prättigau wird durch den Kolloquialvorstand abgeschlossen und von den bisherigen Revisorinnen und Revisoren geprüft. Die Genehmigung der Jahresrechnung obliegt der Regionalversammlung der Kirchenregion Prättigau.

Die Statuten wurden beschlossen an der Kolloquiumsversammlung in Klosters am 9.09.2020

 

Pany, den 10.09.2020

 

Namens des Kirchenregion Prättigau

Der Präsident                                             Der Aktuar

……………………………….                                ……………………………………..

 

Vom Evangelischen Kirchenrat genehmigt am xx.xx.xxxx

Die Vizepräsidentin                                          Der Aktuar

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    Maya Heusser
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    Simon Becker
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    7220 Schiers
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    Ingrid Hansemann
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    7247 Saas
    076 502 37 36
    ingrid.hansemann@gr-ref.ch
    @sozialdiakoninschiers

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