Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden
Kirchgemeindeordnung
der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Schiers
Aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde erlassen von der Kirchgemeindeversammlung vom 9.November 2017.
Gleichstellung der Geschlechter
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.
1. Die Kirchgemeinde
Art. 1
Auftrag
Die Kirchgemeinde Schiers trägt die Verantwortung für die in ihr ausgeübten Dienste, vor allem für regelmässigen Gottesdienst, Unterricht, Seelsorge und Diakonie und das ihr anvertraute Kirchgemeindevermögen. Sie wirkt an gesamtkirchlichen Aufgaben mit.
Art. 2
Zugehörigkeit zur Landeskirche
Die evangelische Kirchgemeinde Schiers ist ein Glied der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden.
Art. 3
Personelle Zugehörig-keit
Der evangelischen Kirchgemeinde Schiers gehören alle Personen evangelischer Konfession mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde Schiers (ohne die Fraktion Schuders) an, die nicht schriftlich ihre Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche erklärt haben oder aus ihr ausgetreten sind.
Art. 4
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in der Kirchgemeinde sind – ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit – alle Mitglieder der Evangelisch-reformierten Landeskirche, die das 16. Altersjahr erfüllt haben und die übrigen Voraussetzungen der politischen Stimmberechtigung erfüllen. Die Wählbarkeit beginnt mit dem erfüllten 18. Lebensjahr.
Art. 5
Organe
Die Organe der Kirchgemeinde sind
1. die Kirchgemeindeversammlung
2. der Kirchgemeindevorstand
3. das Revisorat
4. das Pfarramt
2. Die Kirchgemeindeversammlung
Art. 6
Ordentliche Kirchgemeindeversammlung
Jährlich finden zwei Kirchgemeindeversammlungen statt. Sie werden im Monat April/Mai und November einberufen.
Art. 7
Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung
Eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung findet auf Anordnung des Kirchgemeindevorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 50 Stimmberechtigten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes statt.
Art. 8
Einberufung, Beschlussfähigkeit
Die Einladung zu einer Kirchgemeindeversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden durch Anschlag (Publikation im Amtsblatt).
Jede ordnungsgemäss einberufene Kirchgemeindeversammlung ist be-schlussfähig.
Art. 9
Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen
1. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Versammlung.
2. Erlass der Kirchgemeindeordnung und der notwendigen Gesetze.
3. Genehmigung des Jahresberichtes des Kirchgemeindevorstandes, der Jahresrechnung und des Voranschlags.
4. Festsetzung des Steuerfusses für die Steuer der Kirchgemeinde.
5. Anträge in kirchlichen Angelegenheiten zuhanden des Kolloquiums oder des Kirchenrates.
6. Beschlussfassung über Vorlagen, die ihr vom Kirchgemeindevorstand unterbreitet werden.
7. Wahl des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes und der Rechnungsrevisoren.
8. Wahl der Vertreter der Kirchgemeinde im Kolloquium und deren Stell-vertreter.
9. Wahl und Entlassung der Pfarrer/Diakone.
Art. 10
Anträge an den Kirchgemeindevorstand
Anträge von Stimmberechtigten, die der Kirchgemeindeversammlung vorzulegen sind, müssen spätestens bis 28.Februar resp. 31.August schriftlich dem Kirchgemeindevorstand eingereicht werden.
Anträge aus der Mitte der Kirchgemeindeversammlung prüft und begut-achtet der Kirchgemeindevorstand zuhanden der nächsten Kirchgemeindeversammlung.
Art. 11
Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht durch die Versammlung schriftliche Abstimmung beschlossen wird.
Für das Wahl- und Abstimmungsverfahren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden sinngemäss.
3. Der Kirchgemeindevorstand
Art. 12
Zusammensetzung
Der Kirchgemeindevorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, welche von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Sie sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder wählbar. Der Präsident wird von der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Kirchgemeindevorstand selbst durch Wahl eines Vizepräsidenten, eines Aktuars und eines Kassiers. Den weiteren Mitgliedern können besondere Aufgaben übertragen werden.
Art. 13
Einberufung, Beschlussfähigkeit
Der Kirchgemeindevorstand versammelt sich, so oft es der Präsident für nötig erachtet, oder wenn mindestens 3 Mitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist.
Die Ortspfarrer/Diakone nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 14
Zuständigkeit
Der Kirchgemeindevorstand ist das vollziehende Organ der Kirchgemein-de. Er wahrt und fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere
1. Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung.
2. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung.
3. Vorbereitung der Wahlen der Pfarrer/Diakone und Mitteilung der Wah-len an den Kirchenrat.
4. Anordnung einer möglichst ausreichenden Provision bei Pfarrvakan-zen, sofern nötig in Zusammenarbeit mit dem Kolloquium.
5. Aufsicht über den Religions- und Konfirmandenunterricht sowie Entscheid über die Zulassung zur Konfirmation in Zweifelsfällen.
6. Unterstützung und Beaufsichtigung der kirchlichen Beauftragten in ih-rer Tätigkeit.
7. Aufsicht über die Führung des Pfarr- und Kirchgemeindearchivs.
8. Verwaltung des Kirchgemeindevermögens und Instandhaltung der Ge-bäulichkeiten der Kirchgemeinde
9. Mitwirkung beim Vollzug der landeskirchlichen Erlasse.
10. Berichterstattung über die Tätigkeit der landeskirchlichen Behörden zu handen der Gemeindeglieder.
11. Beschlussfassung über einmalige finanzielle Aufwendungen bis Fr. 20’000.– und jährlich wiederkehrende bis Fr. 3’000.–.
12. Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen.
13. Einsetzung beratender Kommissionen und Arbeitsgruppen.
4. Das Revisorat
Art. 15
Zusammensetzung, Aufgabe
Das Revisorat besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt werden. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, im Falle einer Verhinderung eines Revisors einen provisorischen Stellvertreter zu bestimmen.
Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Rechnung der Kirchgemeinde und erstatten der Kirchgemeindeversammlung darüber Bericht.
Die Rechte und Pflichten der Revisoren werden in einem separaten Reglement geregelt.
5. Das Pfarramt
Art. 16
Auftrag
Die Pfarrer/Diakone stehen im Dienst der Kirchgemeinde. Ihren Auftrag in Verkündigung, Unterricht, Seelsorge und Diakonie erfüllen sie in Verant-wortung gegenüber dem Herrn der Kirche aufgrund der Kirchenverfassung und innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenarbeit mit dem Kirchgemeindevorstand und den weiteren Mitarbeitern der Kirchge-meinde.
Die Anstellungsbedingungen werden in einem Arbeitsvertrag geregelt.
6. Weitere kirchliche Beauftragte
Art. 17
Wahl und Anstellungsbedingungen
Organist und Messner werden vom Kirchgemeindevorstand gewählt. Anstellungsbedingungen und Aufgaben werden in schriftlichen Arbeitsverträgen festgehalten.
7. Schlussbestimmungen
Art. 18
Änderung der Kirchgemein-deordnung
Diese Kirchgemeindeordnung kann abgeändert oder ersetzt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dies an einer Kirchgemeindeversammlung verlangen. Abänderungsanträge sind vom Kirchgemeindevorstand zuhanden der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu begutachten und derselben zur Beschlussfassung vorzulegen.
Art. 19
Inkrafttreten
Diese Kirchgemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Evangelischen Kirchenrat Graubünden am 14. Dezember 2017 in Kraft. Sie ersetzt die Kirchgemeindeordnung vom 11.Dezember 2003.
Namens der Evangelischen Kirchgemeinde Schiers
Die Präsidentin Ruth Flury
Der Aktuar Jürg Valer
Vom Evangelischen Kirchenrat genehmigt am 14. Dezember 2017
Der Präsident Andreas Thöny
Der Aktuar Peter Wydler